Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilfe), der Altenhilfe, der Kinder- und Jugendhilfe, der Erziehung, der Volks- und Berufsausbildung und des Wohlfahrtswesens sowie selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind; Zweck ist auch, geeigneten Wohnraum für ältere, kranke und sozial schwache oder Menschen mit Behinderung, die aufgrund besonderer sozialer Probleme Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Wohnraum oder einen hohen Hilfebedarf haben und dadurch notleidend sind, zur Verfügung zu stellen